Wie wird man Verwaltungsbeirat?

Der Verwaltungsbeirat stellt neben der Versammlung der Wohnungseigentümer und dem Verwalter das dritte Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Die Bestellung des Verwaltungsbeirates ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Wahl
Die Wohnungseigentümer können (nicht müssen) durch Mehrheitsbeschluss einen Verwaltungsbeirat bestellen.
Es besteht jedoch kein Anspruch eines Wohnungseigentümers oder einer Minderheit auf Bestellung eines Verwaltungsbeirats, wenn durch Vereinbarung nicht zwingend ein Beirat vorgesehen ist. Kommt ein Mehrheitsbeschluss über die Bestellung eines Beirates nicht zustande, kann die bei der Abstimmung unterlegene Minderheit auch im Rahmen ihres Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung nicht verlangen, dass eine Bestellung durch das Gericht vorgenommen wird, wie es bei der Verwalterbestellung verlangt werden kann. Ein Anspruch auf Bestellung besteht nur dann, wenn die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung dies vorschreiben.
Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer. Somit sieht das Gesetz drei Wohnungseigentümer für den Verwaltungsbeirat vor. Durch die Gemeinschaftsordnung kann jedoch auch eine andere Zahl festgeschrieben sein. Dadurch ist es möglich, dass eine vom Gesetz nach oben und unten abweichende Anzahl an Beiratsmitgliedern bestellt wird.
Wenn in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nichts anderes vereinbart oder kein bestimmter Bestellungszeitraum beschlossen wurde, ist der Verwaltungsbeirat auf unbestimmte Zeit bestellt. Anders als bei der Verwalterbestellung kann der Zeitraum auch mehr als fünf Jahre betragen
Abwahl
Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwaltungsbeirat jederzeit durch Mehrheitsbeschluss ohne Angabe von Gründen abberufen. Der Verwaltungsbeirat kann jederzeit, jedoch nicht zur Unzeit, sein Amt niederlegen.
